Sondervorteil

Sondervorteil
im Zusammenhang mit der  Gründung einer AG neben dem  Gründerlohn einzelnen Aktionären für ihre Person gewährter besonderer Vorteil, z.B. Warenbezugsrecht. Die S. müssen in der Satzung festgesetzt werden (§ 26 I AktG). Sie entsprechen den  Genussrechten und sind im Gegensatz zu den  Sonderrechten an Aktienbesitz nicht gebunden.

Lexikon der Economics. 2013.

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