- Sondervorteil
- im Zusammenhang mit der ⇡ Gründung einer AG neben dem ⇡ Gründerlohn einzelnen Aktionären für ihre Person gewährter besonderer Vorteil, z.B. Warenbezugsrecht. Die S. müssen in der Satzung festgesetzt werden (§ 26 I AktG). Sie entsprechen den ⇡ Genussrechten und sind im Gegensatz zu den ⇡ Sonderrechten an Aktienbesitz nicht gebunden.
Lexikon der Economics. 2013.